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Schwimmbadgesetz Nr. 2003-9 vom 3. Januar 2003 über die Sicherheit von Becken
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Wer ist betroffen?
Besitzer bestehender Schwimmbecken oder Projektverantwortliche für neue Pools sind verpflichtet, ein Sicherheitssystem zu installieren oder installieren zu lassen.
Im Falle der Nichteinhaltung der Gesetzgebung riskieren Sie eine Geldstrafe von 45.000 € sowie strafrechtliche Sanktionen.
Gesetzgebung zur Sicherheit von Schwimmbecken
Art. L. 128-1.
Seit dem 1. Januar 2004 müssen ungesicherte in den Boden eingelassene Schwimmbecken, egal ob privat oder öffentlich zugänglich, mit einer zertifizierten Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein, um das Ertrinkungsrisiko zu vermeiden.
Ab diesem Datum ist der Erbauer oder Installateur des Schwimmbeckens verpflichtet, dem Bauherrn eine technische Mitteilung zu übergeben, die das gewählte genormte Sicherheitssystem beschreibt.
Die Einzelheiten dieser technischen Mitteilung werden innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-9 vom 3. Januar 2003 über die Sicherheit von Schwimmbecken auf dem Verordnungsweg festgelegt.
( Dekret Nr. 2003-1389 vom 31.12.2003
)
( Dekret Nr. 2004-499 H
)
Art. L. 128-2.
Eigentümer von ungesicherten in den Boden eingelassenen Schwimmbecken zur privaten oder kollektiven Nutzung, die vor dem 1. Januar 2004 installiert wurden, müssen bis zum 1. Januar 2006 eine genormte Sicherheitsvorrichtung installiert haben, sofern eine solche Vorrichtung zu diesem Zeitpunkt verfügbar und mit ihrer Anlage kompatibel ist.
Im Falle einer saisonalen Vermietung der Unterkunft muss zwingend vor dem 1. Januar 2004 eine Sicherheitsvorrichtung installiert werden.
Art. L. 128-3.
Die Normierungskriterien für die in den Artikeln L. 128-1 und L. 128-2 genannten Ausrüstungen werden auf dem Verordnungsweg festgelegt.
( Dekret Nr. 2003-1389 vom 31.12.2003
)
( Dekret Nr. 2004-499 vom 07.06.2004
)
Kapitel II des Titels V des Buches I des Bau- und Wohngesetzbuches wird um einen Artikel L. 152-12 ergänzt, der wie folgt lautet:
Art. L. 152-12.
Die Nichtbeachtung der in den Artikeln L. 128-1 und L. 128-2 festgelegten Regeln zur Sicherheit von Schwimmbecken kann eine Geldstrafe von 45.000 € nach sich ziehen.
Juristische Personen können gemäß den in Artikel 121-2 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen strafrechtlich für Verstöße gegen die Artikel L. 128-1 und L. 128-2 verantwortlich gemacht werden.
Mögliche Sanktionen für diese Einheiten sind folgende:
1. Die Geldstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 131-38 des Strafgesetzbuches.
2. Die in den Nummern 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzbuches aufgeführten Sanktionen.
Das in Artikel 131-39 Absatz 2 des Strafgesetzbuches genannte Verbot betrifft die Tätigkeit, in deren Rahmen oder bei deren Gelegenheit die Straftat begangen wurde.
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Die Regierung wird den parlamentarischen Versammlungen vor dem 1. Januar 2007 einen Bericht über die Sicherheit von ungesicherten in den Boden eingelassenen Schwimmbecken zur privaten oder kollektiven Nutzung vorlegen. Dieser Bericht wird die Entwicklung von Unfällen in diesem Bereich beleuchten und eine Bestandsaufnahme der Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen vornehmen. Dieses Gesetz wird als Staatsgesetz umgesetzt.
Poolbesitzer müssen eine der vier im Dekret Nr. 2004-499 festgelegten Vorrichtungen installieren.
Wir bieten Ihnen hier eine Erinnerung an die wesentlichen Normen für die Sicherheit von Schwimmbecken :
Die 4 Sicherheitsnormen für Schwimmbecken
Sicherheitselemente für ungesicherte in den Boden eingelassene Schwimmbecken zur privaten oder kollektiven Nutzung.
Um sicherzustellen, dass die zu erwerbenden oder zu installierenden Ausrüstungen den Sicherheitsanforderungen entsprechen, ist es entscheidend, dass die Eigentümer deren Übereinstimmung mit den vier aktuell zugelassenen Normen überprüfen.
| NF P90-306 (Überarbeitet im Mai 2004, nach der Ausgabe vom Dezember 2003) |
Sicherheitsbarrieren und Zugang zum Becken |
| NF P90-307 (Überarbeitet im Mai 2004, nach der Ausgabe vom Dezember 2003) |
Alarmsysteme |
| NF P90-308 (Überarbeitet im Mai 2004, nach der Ausgabe vom Dezember 2003) |
Sicherheitsabdeckungen und Befestigungssysteme |
| NF P90-309 (Überarbeitet im Mai 2004, nach der Ausgabe vom Dezember 2003) |
Überdachungen (Leichtbauweise oder Veranden) für Schwimmbecken |
Sicherheitsempfehlungen
Erinnerung an die Sicherheitsempfehlungen:
- Lassen Sie ein Kind niemals allein Zugang zu einem Ort mit Wasser haben oder in dessen Nähe bleiben.
- Eine ständige und unmittelbare Überwachung der Kinder ist zwingend erforderlich.
- Benennen Sie eine für die Sicherheit verantwortliche Person.
- Statten Sie Ihre Kinder mit Schwimmflügeln, Schwimmwesten und Rettungsringen aus, die ihrer Größe entsprechen.
- Führen Sie Ihre Kinder so früh wie möglich an das Schwimmen heran.
- Halten Sie immer eine Stange, einen Rettungsring und ein Mobiltelefon in der Nähe des Pools bereit.
- Lassen Sie sich in Erster Hilfe ausbilden.
- Vermeiden Sie es, Spielzeug nach dem Gebrauch im Wasser zu lassen.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Pool mit einer Sicherheitsvorrichtung ausgestattet ist, und vergessen Sie nicht, diese nach dem Baden wieder anzubringen.
- Bewahren Sie Wasseraufbereitungsprodukte außerhalb der Reichweite von Kindern auf.
Diese Ratschläge zur Vorbeugung von Ertrinken werden von der Coordination Syndicale Interprofessionnelle de la Piscine (CSIP) bereitgestellt.
Die oben genannten Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe. Sie sind nicht vollständig und ersetzen nicht die geltenden Vorschriften.
Für weitere Informationen beziehen Sie sich bitte auf die Gesetzestexte oder wenden Sie sich an die DDE oder die DDCCRF.